AGB
Art. 1
Leistung
Die Putzfrauenagentur (nachfolgend „PFA“) nimmt Reinigungsaufträge von Kunden entgegen und erfüllt damit einen Werkvertrag. Sie verrichtet Arbeiten als Reinigungsunternehmen mit Garantie auf die vereinbarten Leistungen. Die Einsatzplanung, sowie die Aufgabenverteilung an das Reinigungspersonal, erfolgt durch die PFA, welche als einzige Partei weisungsbefugt ist.
Art. 2
Beginn, Dauer, Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit beidseitiger Vertragsunterzeichnung und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann nach 3 Monaten, ab dem 1. Reinigungseinsatz, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich auf das Ende einer jeden Arbeitswoche gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen können die Vertragsparteien den Vertrag jederzeit unter Anrechnung einer Aufwandsentschädigung von CHF 300.- exkl. Mwst. fristlos auflösen.
Art. 3
Erstaufnahme
Die Räumlichkeiten der Kunden werden gemäss Pflichtenheft, das von den Vertragsparteien zusammen erarbeitet wurde, gereinigt.
Art. 4
Auftragsvolumen, Stornierungen
Das Auftragsvolumen kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aus-/abgebaut werden. Die Dienstleistungen sind den PFA-Leistungstabellen zu entnehmen. Diese Bedingungen bilden einen festen Bestandteil dieser Vereinbarung. Stornierungen einzelner Reinigungen können bis 72 Std vor Ausführung ohne Kostenfolge telefonisch/ schriftlich der beauftragten Agentur gemeldet werden. Stornierungen innerhalb 72 Std vor Ausführung werden gemäss Auftragskonditionen verrechnet.
Art. 5
Preise, Konditionen und Fälligkeit
Alle Preise verstehen sich exkl. Mwst. netto pro Reinigungsstunde. Eine Reinigungsstunde besteht aus 55 Minuten Arbeitszeit. Die Reinigungsstunden werden jeweils mittels Leistungsabrechnung zu Beginn des Folgemonats verrechnet. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Betrag innert 10 Tagen zu begleichen. Bei einer 2. Mahnung behält sich PFA das Recht vor, CHF 50 exkl. Mwst für den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang einer Betreibung entstehen werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.
Art. 6
Sorgfaltspflicht
Die PFA führt die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Kunden aus.
Art. 7
Schlüsselabgabe
Der Kunde ist für den Zutritt verantwortlich. Idealerweise übergibt er der PFA 2 Schlüssel seiner Haushaltung. Damit ist der Zugang für Stellvertretungen jederzeit gewährleistet, die Reinigungskraft erhält 1 Schlüssel, der zweite Schlüssel bleibt bei der PFA in sicherer Verwahrung.
Falls der PFA nur 1 oder kein Schlüssel übergeben wird, kann dies mit einem durch PFA verrechenbaren Mehraufwand verbunden sein, insbesondere für Stellvertretungen. Die PFA verpflichtet sich mit dem Erhalt der Schlüssel zu einem ordnungsgemässen Umgang, was den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden betrifft. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden ist der Zutritt ausserhalb der vereinbarten Zeiten für die Beschäftigten der PFA strengstens untersagt. Zusätzlich ist die PFA dafür besorgt, dass die Schlüssel nicht an Dritte weitergegeben werden, siehe Regelung gemäss Schlüsselquittung. Die Schlüssel sind auf erstes Begehren an den Kunden zurückzugeben.
Art. 8
Reinigungsmaterial
Der Kunde stellt der PFA sämtliche Utensilien wie Reinigungsmaterial, Putzmittel etc. kostenlos zur Verfügung und ist für das Vorhandensein der benötigten Arbeitsgegenstände verantwortlich.
Art. 9
Personal
Die PFA bestätigt, dass sämtliches eingesetztes Personal in jeder Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Anstellungsbedingungen den Auflagen des Gesamtarbeitsvertrags der Reinigungsbranche vollumfänglich gerecht werden.
Art.10
Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Vertragserfüllung mitzuwirken. Er ist z.B. dafür besorgt, dass die Reinigungstücher bei jedem Einsatz gewaschen vorliegen, Hilfsmaterial zur Verfügung steht, die Haushaltung zugänglich ist usw.
Art. 11
Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungspflicht
Die PFA und deren Beschäftigte verpflichten sich, keinerlei Informationen, die sie im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses erfahren, an Dritte weiterzugeben. Dies betrifft insbesondere Dokumente aller Art, Wohn-, Einkommens- und Besitzverhältnisse. Der Kunde erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass er einer Schweigepflicht für Geschäftsgeheimnisse unterliegt. Als Geschäftsgeheimnisse gelten jegliche Informationen, deren Weitergabe der PFA und deren Beschäftigten in irgendeiner Art und Weise schaden könnten. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses weiter.
Art. 12
Konkurrenzverbot
Der Kunde darf ohne schriftliche Bewilligung der PFA deren Beschäftigte weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung eines Dritten, abwerben oder die PFA in irgendeiner Weise konkurrenzieren, z.B. durch das Vermitteln oder das Abschliessen von Geschäften. Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Kunden ungeachtet der gewählten Rechtsform untersagt, Raumpflegerinnen der PFA in irgendeiner Weise direkt oder indirekt zu beschäftigen. Dieses Verbot dauert bis ein Jahr nach Beendigung des Auftragsverhältnisses an und beschränkt sich auf Gebiete, in der die PFA tätig ist.
Art. 13
Konventionalstrafe
Bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 11) und/oder des Konkurrenzverbotes (Art. 12) schuldet der Kunde der PFA eine Konventionalstrafe in der Höhe des Auftragsvolumens der vergangenen sechs Monate für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Zusätzlich haftet der Kunde vollumfänglich für den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Pflicht zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Die PFA ist ausdrücklich berechtigt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes sowie die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht und des Konkurrenzverbotes für die Zukunft zu verlangen.
Art. 14
Substitution
Die PFA und deren Rechtsnachfolger dürfen sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch besondere schriftliche Erklärung an den Kunden.
Art. 15
Zurückweisungsrecht
Aus triftigen Gründen, welche die Erreichung der Ziele dieses Vertrages mit einer bestimmten Beschäftigten der PFA in Frage stellen, kann der Kunde diese zurückweisen. Auf Wunsch des Kunden bemüht sich die PFA umgehend um einen Ersatz.
Art. 16
Haftung
Die PFA besitzt eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für Folgeschäden haftet, welche durch Beschäftigte der PFA bei der Erfüllung vertraglicher Aufgaben verursacht werden. Auf Wunsch kann der Kunde jederzeit detaillierte Informationen über die Deckung dieser Versicherung bei der PFA anfordern. Für andere Schäden ist die Haftung der PFA auf den Betrag von CHF 500.- exkl. Mwst. limitiert. Ebenso für Schäden jeglicher Art, für welche die Versicherungsgesellschaft eine Haftung ablehnt. Die PFA verpflichtet sich, dem Kunden allfällige Schäden umgehend zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, Schäden innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten zu melden. Für nachträglich gemeldete Schäden wird jede Haftung abgelehnt.
Art. 17
Bereitschaftszeiten
Die Kosten der Reinigungsstunde gemäss Art. 5 gelten während den üblichen Arbeitszeiten. Für Aufträge an Wochenenden, Feiertagen und an Abenden, sowie in der Nacht, gilt ein spezieller Reinigungsstundenansatz.
Normalarbeitszeit:
Montag – Freitag 08:00 – 17:59
Aussergewöhnliche Arbeitszeiten:
Montag – Freitag 18:00 – 07:59
Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage
Art. 18
Hotline
Die Hotline steht dem Kunden von Montag bis Freitag ab 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung. In Notfällen kann ausserhalb dieser Zeiten auf die Mobilnummer des entsprechenden Kundenberaters angerufen werden.
Art. 19
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Art. 20
Anpassungen
Gesetzliche Vorgaben, Auflagen des GAV, Änderungen der paritätischen Kommission, Anpassungen der Teuerung, der Mwst. sowie Preisanpassungen etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten.